Eintragungsfähigkeit und Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, abgedruckt u.a. in NJW 09, 594, hat der BGH einen jahrelangen Streit beendet. Er hat festgestellt:

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundbuchfähig;

b) Sie kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben;

c) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus ....“ und dem Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

Mit dieser Entscheidung setzte der Bundesgerichtshof seine im Jahr 2001 begonnene Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR konsequent fort. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit führe dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben könne. Ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, sei nicht gesamthänderisch gebundenes Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR.

Das materiell-rechtliche Eigentum der GbR sei auch formell buchungsfähig. Die Tatsache, dass für diese Buchung bisher weder in der Grundbuchordnung noch in der diese ausführenden Grundbuchverfügung die technischen Einzelheiten geregelt sind, könne dem nicht entgegenstehen. Die fehlende Anpassung des Grundbuchrechtes an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dürfe nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken führen. Das Verfahrensrecht sei vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen.

Die letzte offene Frage im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung einer GbR war nach diesem BGH-Beschluss noch diejenige, wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen gegenüber dem Notariat oder Grundbuchamt zu erfolgen hatte.

Deswegen hat der Gesetzgeber am 18.08.2009 durch das „Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer Grundbuch-, Register- und kostenrechtlicher Vorschriften - „ERVGBG“ - die Regelungen der §§ 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und 899a BGB eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber die Konsequenzen abfedern, die sich aus den Entscheidungen des BGH von 2001 zur Rechtsfähigkeit und von 2008 zur Grundbuchfähigkeit der GbR für die Grundbuchämter ergaben. Statt dieses Ziel in praktikabler Weise zu verwirklichen, hat der Gesetzgeber jedoch eine wohl von ihm so nicht vorausgesehene und auch nicht beabsichtigte Verunsicherung in der grundbuchrechtlichen Praxis herbeigeführt. Die Verunsicherung resultierte aus der Frage der Notwendigkeit eines Existenznachweises der jeweils einzutragenden GbR in der Form des § 29 GBO. Hierzu vertraten in der Folgezeit verschiedene Oberlandesgerichte in Deutschland diametral verschiedene Ansichten. Das OLG München hielt die Eintragung einer GbR in das Grundbuch überhaupt nicht mehr für möglich, drei Oberlandesgerichte (Saarbrücken, Brandenburg und Oldenburg) wollten die Eintragung der GbR im Grundbuch bereits dann zulassen, wenn der Kaufvertrag, die entsprechende Erklärung der Beteiligten zur Existenz und zum Gesellschafterkreis abgegeben wurde, das OLG Nürnberg vertrat eine vermittelnde Ansicht, die nicht in einer Totalverweigerung der Eintragung mündete.

Der BGH hat diese Frage mit seinem Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, abgedruckt u.a. in NJW 2011, 1958 ff, nunmehr weitgehend im Sinne der drei Oberlandesgerichte Saarbrücken, Brandenburg und Oldenburg entschieden. Danach kann das Grundbuchamt einen Nachweis, dass die Erklärung der handelnden Personen über die rechtlichen Verhältnisse einer GbR richtig sind, grundsätzlich nicht verlangen. Nur wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde, kann es einen Nachweis in der Form des § 29 GBO verlangen.

Mit diesem Beschluss ist daher auch die letzte Frage im Anschluss an die im Jahr 2001 begonnene Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR geklärt. Die Regelungen in §§ 47a Abs. 2 GBO und 899a BGB erscheinen praktikabel, wenn sie in der juristischen Literatur auch zum Teil heftiger Kritik ausgesetzt sind (siehe insbesondere Altmeppen NJW 2011, 1905 ff). Der BGH hat aber mit seinem Beschluss vom 28.04.2011 nunmehr einen praktikablen Weg aufgezeigt, mit dem die Grundbuchämter, Notare und Rechtspfleger arbeiten können.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie hier bitte Kontakt auf.



Eingestellt am 30.04.2009 von P. Bognár
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